Rechenzentrum_blau_kleinInformationen für Unternehmer, Controller und IT-Leiter

EDV-Investitionen nehmen zunehmend Raum in der Gesamtbudgetierung von Unternehmen ein. Finanzierungsrestriktionen wie Basel II und bankeninterne Ratings zwingen die Unternehmensleitung, Finanzierungsalternativen zum klassischen Erwerb zu suchen, um beispielsweise die Eigenkapitalrendite zu verbessern. Finanzierungsformen wie Leasing oder Miete erfreuen sich dabei zunehmender Beliebtheit.

Unterschiede der verschiedenen Anschaffungsformen aus rechtlicher Sicht

Bei der Nutzungsüberlassung von EDV-Geräten ist rechtlich insbesondere zwischen Miete und Leasing zu differenzieren.

Wirtschaftlich betrachtet, wird dem Kunden sowohl bei der Miete als auch beim Leasing die EDV gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlassen. Allerdings bestehen in rechtlicher Sicht wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Anschaffungsformen.

Der Kauf

Der Käufer einer EDV-Lösung hat eingeschränkte Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer. Ihm stehen allein die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen seinen Verkäufer zu.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer geltend machen, so daß der Käufer eventuell auftretende Mängel an der EDV dann ggf. auf eigene Kosten beseitigen lassen muß.

Das Leasing

Charakteristisch für den Leasingvertrag ist, daß der Leasinggeber alle Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag, also auch die Gewährleistungsansprüche, an den Leasingnehmer abtritt, so daß der Leasingnehmer etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten geltend machen muß.

Bei Beendigung des Leasingvertrages erfolgt eine Rückübertragung der Rechte und Pflichten an den Leasinggeber. Beim Leasing trifft die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Zerstörung und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer.

Wird ein geleastes EDV-System etwa zerstört, muß der Leasingnehmer die Leasingraten vollständig bis zur Beendigung des Leasingvertrages weiterzahlen.

EDV Miete

Bei der Miete sieht es grundlegend anders aus: hier trifft den Vermieter des EDV-Systems die Pflicht, die überlassene EDV während der gesamten Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

Der Mieter kann also während der gesamten Mietdauer Instandhaltung und Durchführung der notwendigen Reparaturen an der EDV vom Vermieter verlangen, der abgenutzte oder beschädigte Teile auszutauschen hat.

Selbst dann, wenn die EDV zerstört wird, hat der Vermieter diese auf seine Kosten wiederherzustellen; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die aufgetretenen Mängel oder die Zerstörung etwa durch Bedienungsfehler nachweislich selbst verursacht hat.